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   BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 36.95   

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https://dejure.org/1997,4041
BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 36.95 (https://dejure.org/1997,4041)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1997 - 2 C 36.95 (https://dejure.org/1997,4041)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 2 C 36.95 (https://dejure.org/1997,4041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Ruhen von Versorgungsbezügen - Anrechnung von Verwendungseinkommen - Anrechnung von Verwendungseinkommen nach der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - Ruhensregelung - Verfassungsmäßigkeit der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 120 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1003
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 36.95
    Der Gesetzgeber darf Versorgungsbezüge für die Zukunft kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 76, 256, 310 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] m.w.N.).

    Soweit der Gesetzgeber bestehende Rechtslagen aufhebt oder modifiziert, muß er einen Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände nach Möglichkeit in geeigneter Weise abmildern oder ausgleichen (BVerfGE 76, 256, 359) [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82].

    Dabei kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfGE 76, 256, 350) [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82].

    Bei der Frage der Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfGE 76, 256, 359 f) [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82].

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 36.95
    Bezieht ein Versorgungsberechtigter neben seiner Versorgung noch ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, soll eine Doppelversorgung durch den öffentlichen Haushalt dadurch vermieden werden, daß der Ruhestandsbeamte grundsätzlich nicht mehr erhält als die Dienstbezüge, die er im aktiven Dienst erhielt (BVerfGE 55, 207, 234, 238 ff).

    Die auf diesen Grundsatz zurückgehende Vorschrift des § 53 BeamtVG beruht auf der Erwägung, daß die öffentlichen Haushalte als Einheit anzusehen sind; hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Alimentierung aus der Kasse des jeweiligen Dienstherrn oder aus einer anderen Kasse der öffentlichen Hand kommt (BVerfGE 55, 207, 238).

    Dementsprechend sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeinen Ruhensvorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG, soweit sie sich auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst beziehen, für verfassungsgemäß erachtet worden (vgl. Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - (Buchholz 239.1 § 53 Nr. 6) m.w.N., sowie BVerfGE 33, 44, 51 [BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70]; 55, 207, 234).

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 36.95
    Dementsprechend sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeinen Ruhensvorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG, soweit sie sich auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst beziehen, für verfassungsgemäß erachtet worden (vgl. Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - (Buchholz 239.1 § 53 Nr. 6) m.w.N., sowie BVerfGE 33, 44, 51 [BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70]; 55, 207, 234).
  • BVerwG, 10.03.1987 - 2 C 21.85

    Ruhen von Hinterbliebenenbezügen - Eigenes Verwendungseinkommen -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 36.95
    Dementsprechend sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeinen Ruhensvorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG, soweit sie sich auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst beziehen, für verfassungsgemäß erachtet worden (vgl. Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - (Buchholz 239.1 § 53 Nr. 6) m.w.N., sowie BVerfGE 33, 44, 51 [BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70]; 55, 207, 234).
  • BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Für die Frage, ob er mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, kommt es aber nicht auf seine subjektiven Vorstellungen und seine individuelle Situation an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 36.95 - DVBl 1997, 1003).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 1 L 40/09

    Zur Ruhensanordnung gemäß § 55 BeamtVG i. V. m. §§ 12a, 14 Abs. 1 und 4 BeamtVG,

    Es liegt nämlich ein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen kommunalen Wahlbeamten und Lebenszeitbeamten in dem Umstand, dass es sich bei Wahlbeamten in der Regel um Beamte auf Zeit handelt und ihre Alimentation daher einer anderweitigen Regelung zugänglich ist, zumal § 2 Nr. 1 Satz 2 BeamtVÜV lediglich bestimmte - zeitlich begrenzte und abgeschlossene - Sonderfälle behandelt und dem Gesetzgeber bei der Frage der Übergangsregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, er dabei notwendigerweise bis zu einem gewissen Grade pauschalieren muss und daher insbesondere nicht gehalten ist, im Rahmen einer Übergangsregelung alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - Az.: 2 C 36.95 -, DVBl. 1997, 1003 [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden auch: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -, veröffentlicht bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.1998 - 7 A 3486/96

    Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 2 C 36.95 , NJW 1997, 1248 (1249); Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., 1998, § 38 RdNr. 25.
  • VG Hannover, 07.07.2005 - 2 A 639/03

    Alimentation; Beamter; Mindestversorgung; Pastor; Verwendungseinkommen;

    Dem trägt zunächst § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG Rechnung, nach dem ein Anspruch auf Zahlung von 20 % erhalten bleibt (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 2 C 39.03 - BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 2 C 20/03 - BVerwG, U. v. 30.01.1997 - 2 C 36/95 - BVerfG, B. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -).
  • OVG Bremen, 04.09.2019 - 2 LA 289/18

    Ruhen der Versorgungsbezüge bei Verwendungseinkommen; Besoldung und Versorgung -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit von Vorschriften, die mit § 64 Abs. 7 BremBeamtVG inhaltlich identisch waren, mit dem Grundgesetz schon mehrfach bestätigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1961 - VI C 83.59 -, NJW 1962, 265 f.; Urt. v. 16.7.1984 - 6 C 45/82 -, juris Rn. 20; Urt. v. 10.3.1987 - 2 C 21/85 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 18.6.1993 - 2 B 71/93 -, juris Rn. 3; Urt. v. 30.1.1997 - 2 C 36/95 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 3.9.2015 - 2 B 29/14 -, juris Rn. 13 f.).
  • BVerwG, 05.12.1997 - 2 B 62.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei mindestens einer sich aus dem

    Im übrigen ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, daß die Regelung des § 53 BeamtVG über das Ruhen von Hinterbliebenenbezügen bei eigenem Verwendungseinkommen im öffentlichen Dienst verfassungsgemäß ist (vgl. u.a. Urteile vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - und vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 36.95 - m.w.N., die gegen letzteres eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. August 1997 nicht zur Entscheidung angenommen - 2 BvR 814/97 -).
  • VG Braunschweig, 03.04.2003 - 3 A 4/02

    Befristung; Bescheidungsklage; echte Rückwirkung; Ermessen; ESF-Modell;

    Auch eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn mit der entsprechenden Regelung nicht zu rechnen war und sie bei den Dispositionen nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1997 - BVerwG 2 C 36.95 -, DVBl. 1997, 1003).
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